AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
Die vorliegenden Liefer- und Verkaufsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil jedes Angebotes bzw. Geschäftsabschlusses zwischen Fa. NT Bewässerungssysteme e.U.(im folgendem auch „Auftragnehmer“ genannt) und dem Kunden (im folgenden „Käufer“, „Besteller“ oder „Auftraggeber“ genannt). Sie gelten für den gesamten Geschäftsverkehr auch insoweit, als bei einem Einzel- oder Teilauftrag im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung auf sie nicht besonders Bezug genommen wird. Alle Angebote bzw. Geschäftsabschlüsse richten sich ausschließlich nach diesen Bedingungen, die durch Auftragserteilung oder Annahme der bestellten Ware vom Besteller anerkannt werden.

2. Vertragsabschluß
Aufträge und Bestellungen verpflichten den Auftragnehmer erst nach der durch ihn erfolgten Auftragsbestätigung. Der Auftragnehmer kann jedoch vor Beginn der Vertragserfüllung oder während derselben vom Vertrag ohne Schadenersatzverpflichtung zurücktreten, wenn höhere Gewalt die Durchführung oder die Materialbeschaffung unmöglich macht. Die Vergabe des Auftrages – ganz oder teilweise – an Subunternehmer bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Mitarbeiter und sonstige vom Auftragnehmer herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt, sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber nichts Gegenteiliges, insbesondere eine Bevollmächtigung bestimmter Personen mitgeteilt hat. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, die entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft übertragen werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers und können daher vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden. Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des Auftragnehmers erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Sofern es sich dabei um unbedingt notwendige bzw. unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine Kostenüberschreitung um mehr als 15% des vereinbarten Entgelts bewirken, muss der Auftraggeber diese vor Durchführung genehmigen. Nur wenn der Auftraggeber die Arbeiten genehmigt, ist er verpflichtet, diese zu bezahlen. Ansonsten kann der Auftraggeber aber aus diesem Grund vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind alle bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 15% des vereinbarten Entgelts ist der Auftraggeber auch ohne eine Genehmigung zur Bezahlung verpflichtet. Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist ebenfalls dem Auftraggeber unverzüglich Nachricht zu geben. Wenn der Auftraggeber diese Arbeiten genehmigt, gelten sie als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind.

3. Ausführung der Arbeiten
Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber verpflichtet. Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei Arbeiten, die von den Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die vereinbarten Ausführungstermine in dem Ausmaß, in dem die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern bzw. unmöglich machen. Die notwendige Gerüstung, Aufzugsmöglichkeit samt Wartung, Bauwasser, Strom und sonstige notwendigen, baulichen Voraussetzungen hat der Auftraggeber, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart worden ist, kostenlos beizustellen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise sind sowohl bei Angeboten als auch im Abschlussfall – wenn schriftlich nichts anderes vereinbart wurde – freibleibend. Die angegebenen Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisangabe. Kostenänderungen bis zur Lieferung gehen zu Gunsten bzw. zu lasten des Käufers / Bestellers. Fa. NT Bewässerungssysteme e.U. ist berechtigt, zwischenzeitige Preis- und Kostenänderungen einschließlich Veränderungen der Währungsparität bei Erstellung der Faktura oder in Form einer Nachtragsfaktura zu berücksichtigen. Ein Rücktrittsrecht kann vom Käufer dadurch nicht abgeleitet werden. Kosten für Montage sind in den Preisen nicht inbegriffen, sofern nicht bereits im Kostenvoranschlag angeführt. Diese werden nach dem jeweils gültigen Regiesatz verrechnet. Irrtum, Druckfehler oder Preisänderungen sind vorbehalten. Zahlungen sind sofort ohne Abzug fällig. Unbeschadet anders lautender Bestimmungen des Bestellers, werden Zahlungen auf die jeweils ältesten Forderungen verrechnet. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und für uns spesen- und kostenfrei angenommen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber und nicht an Erfüllungs Statt angenommen. Bei Überschreitung eines vereinbarten Zahlungstermines werden, ohne dass es einer Mahnung bedarf, 1,5% Verzugszinsen pro Monat oder Verzugszinsen in der Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zuzüglich Umsatzsteuer, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines höheren Schadens, fällig. Außerdem ist der Besteller in jedem Fall verpflichtet, die Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen. Sollten die von uns zu entrichtenden Bankzinsen höher sein, gelten diese als vereinbart. Der Besteller ist nicht berechtigt, eine Aufrechnung gegen bestehende oder behauptete Gegenforderungen vorzunehmen, bzw. Zahlungen, aus welchem Grund auch immer, insbesondere wegen behaupteter Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder wegen nicht vollständiger Lieferung, zurückzuhalten. Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder uns nach dem Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen bekannt wird. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, können wir vom Vertrag zurücktreten.

5. Gewährleistung
(Für dem Konsumentenschutzgesetz unterliegende Geschäfte gelten die in Punkt 5 nachfolgenden Bestimmungen nur soweit zulässig). Wir gewährleisten, dass unsere Lieferungen nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Für mangelhafte Lieferungen oder Leistungen beschränkt sich unsere Gewährleistungsverpflichtung nach unserer Wahl auf Verbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Soweit wir einen gerügten Mangel anerkennen, übernehmen wir die zum Zweck der Nachbesserung anfallenden Arbeits- und Materialkosten. Jede Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn Defekte durch unsachgemäße Handhabung, normalen Verschleiß oder durch von uns nicht genehmigte Eingriffe, wie Nachbesserungs- oder sonstige Arbeiten herbeigeführt wurden. Beanstandungen, die sich auf falsche oder unvollständige Lieferung oder auf sofort erkennbare Mängel beziehen, müssen uns binnen 8 Tagen nach Eingang der Ware schriftlich mitgeteilt werden, andernfalls gilt die Ware als abgenommen. Für Zulieferteile anderer Erzeugerfirmen gelten deren Garantiebestimmungen und sind Ersatzleistungen erst nach Anerkennung durch den Erzeuger möglich. Rücksendungen von Waren bedürfen unseres vorherigen schriftlichen Einverständnisses. Mängel einzelner Stücke berechtigen nicht die ganze Sendung zur Verfügung zu stellen. Alle weitergehenden oder anderen als in diesen Bedingungen vorgesehenen Ansprüchen des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

6. Eigentumsvorbehalt
Alle von uns gelieferten Produkte, sowie die aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstehenden Sachen, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen sonstigen Kosten in unserem Eigentum. Wir sind berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Vermögen abgelehnt wird oder Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit bestehen. In diesem Fall sind die gelieferten Produkte zurückzustellen und ist der Käufer verpflichtet, für die eingetretene Wertminderung sowie für Aufwendungen bereits erbrachter Leistungen und sonstiger Schäden Ersatz zu leisten. Wir können eine Stornogebühr von 20% des Kaufpreises verlangen.

7. Haftung
Fa. NT Bewässerungssysteme e.U. haftet nur für Schäden, die durch ihre grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verschuldet wurden und zwar nur bis zur Höhe des vereinnahmten Entgeltes jenes Produktes, das den Schaden verursacht hat. Ansprüche, die darüber hinausgehen, insbesondere alle weiteren Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Der Ersatz von Schäden für entgangenen Gewinn sowie von mittelbaren und/oder Folgeschäden ist in jedem Fall ausgeschlossen.

8. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam, so wird sie durch diejenige Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertrages nicht berührt.

9. Abtretbarkeit von Ansprüchen

Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können vom Kunden nur im schriftlichen Einvernehmen mit Fa. NT Bewässerungssysteme e.U. an Dritte abgetreten werden.

10. Schiedsgutachten und Gerichtsstand
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber über Fragen fachlicher Art ist das Schiedsgutachten eines Sachverständigen, der auf Antrag eines der Streitteile von der Wirtschaftskammer des Bundeslandes, in dem der Auftragnehmer seinen Unternehmenssitz hat, aus der Liste der ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen zu bestellen ist, bindend. Die Kosten des Gutachtens trägt jener Teil, dessen Meinung unterliegt, im Zweifelsfalle werden die Kosten von den Streitteilen je zur Hälfte getragen. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist dasjenige sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Leistungserfüllung erfolgte, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung vorliegt oder zwingende gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen.